Steuern auf Hausbesitz in Griechenland

In den letzten Wochen hat es – ausgelöst durch Steuerbescheide in Griechenland an im Ausland lebende Besitzer griechischer Immobilien – eine Fülle von Anfragen gegeben. Wir haben uns daher an Deutsch-Griechischen Handelskammer in Athen Frau Christina Iliadou gewandt, um eine ausführliche Stellungnahme zu erhalten.
Im wesentlichen geht es um zwei Gesetze, insbesondere Art 16 des griechischen Einkommenssteuergesetzes 2238/1994 mit der Änderung Art 3 § 2 3842/2010 mit der „vermutetes Einkommen“ auch für im Ausland Ansässige angenommen wurde. Diese Bestimmung – darauf haben schon viele Proteste hingewiesen – ist mit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland 1954 geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen nicht vereinbar, das ausdrücklich die Besteuerung eines in Deutschland erzielten Einkommens – insbesondere, wenn es Zahlungen aus öffentlichen Kassen berührt – ausdrücklich ausschließt.
Das griechische Finanzministerium/ internationale Abteilung sieht das ander. Auf Grund vielfacher Proteste vor allem der Auslandsgriechen, wurde dies Bestimmung mit einem neuen Gesetz korrigiert und zwar mit Art. 21 § 3 des Gesetzes 3943/2010., eine Besteuerung des Einkommens entfällt. Diese Änderung gilt aber nicht rückwirkend. Sodass zwar ab 2011 eine Besteuerung von nicht in Griechenland erzieltem Einkommen für in Deutschland Ansässige – gleich welcher Nationalität – unzulässig ist, die Steuerbescheide für das Jahr 2010 bleiben aber weiterhin gültig. Inwieweit es sich daher lohnt, gegen die Bescheide von 2010 gerichtlich vorzugehen, ist von jedem einzelnen zu prüfen und sicher nur mit Hilfe eines erfahrenen Steueranwaltes zu entscheiden.
Desweiteren wird derzeit die Einführung einer neuen Sonderabgabe auf Grundstücke diskutiert, die für alle Immobilieneigentümer gelten soll. Eine derartige Sonderabgabe wäre mit dem deutsch-griechischen Abkommen und dem europäischen Recht vereinbar.
Ausführlich dazu im folgenden Christina Iliadou, Rechtsanwältin . Leitung Abteilung Recht und Steuern, Deutsch-Griechische Industrie – und Handelskammer Athen.
SSS

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Christina Iliadou
Rechtsanwältin, Abteilung Recht und Steuer der Deutsch-Griechischen Handelskammer Athen

Besteuerung von im Ausland ansässigen Personen, nach G.3842/2010

Mit Gesetz 3842/2010, welches den Titel „ Rehabilitation der Steuergerechtigkeit, Bekämpfung der Steuerhinterziehung und andere Vorschriften“ hat, wurden Änderungen betreffend die Besteuerung der natürlichen Personen beschlossen und die Vorschriften des griechischen Einkommensteuergesetzes 2238/1994 sog. K.F.E. entsprechend geändert.

Die Änderungen in der Bestimmung des sog. Vermuteten – Einkommens haben in vielen Fällen dazu geführt, dass Auslandansässige, die über eine Immobilie bzw. einen unter Art 16 K.F.E. aufgeführten Vermögensgegenstand verfügten, obwohl sie keine Einkommen in Griechenland bezogen, besteuert wurden.

Exkurs zum Einkommensbegriff nach gr. Steuerrecht:
Das griechische Steuerrecht kennt zwei Einkommensarten, das sog. Realeinkommen und das sog. Vermutete – Einkommen. Das Realeinkommen ist das Einkommen, welches der Steuerzahler nachweislich erworben hat, das Vermutete – Einkommen, welches anhand von anderen Tatsachen, wie vorhandenes Vermögen und Vermögensgegenstände (Art 16 gr. K.F.E.) vermutet wird, dass es vorhanden ist. Die Bestimmung des Art 16 K.F.E. über das vermutete – Einkommen gilt nach griechischem Steuerrecht ebenso für im Ausland Ansässige und führt in vielen Fällen zu deren Besteuerung in Griechenland. Trotz vieler Proteste, wird nach Auffassung der griechischen Finanzbehörde dadurch nicht gegen das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland 1967 geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) verstoßen, da hiermit nicht in Deutschland erzieltes Einkommen besteuert wird. Das sog. „vermutete – Einkommen“ argumentieren die griechischen Finanzbehörden, fällt unter den Begriff „andere Einkünfte“ des Art 21 des O.E.C.D. -Musterabkommens zur Vermeidung von Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen. Diese Bestimmung des Musterabkommen siehe eine Besteuerung nur im Herkunftsstaat vor, findet aber im Verhältnis zwischen Deutschland und Griechenland keine Anwendung, da im zwischen den beiden Staaten noch geltenden DBA, nicht vorgesehen. Damit habe der griechische Staat zunächst das Recht, diese Einkünfte von im Ausland Ansässigen zu besteuern. Die Widerlegung der Eigentumsvermutung erfolgt danach nach nationalem griechischem Steuerrecht.

Art 16 K.F.E. bestimmt zum einen welche sog. objektive Ausgaben und Dienstleistungen Vermutetes – Einkommen begründen, zum anderen stellt er die Rechtsgrundlage für die Berechnung der Höhe des vermuteten Einkommens dar

Mit Art 3 § 2 „ Bestimmung des ( Vermuteten ) Einkommens anhand objektiver Ausgaben und Dienstleistungen“ des. G 3842/2010 wurde Art 16 gr. Einkommensteuergesetz 2238/1994 (K.F.E.) geändert.

So bestimmt Art 16 § 1 α) + β) K.F.E., dass vermutetes Einkommen begründet wird, wenn der Steuerzahler über eine Immobilie verfügt. Die Höhe des Vermuteten Einkommens errechnet sich u.a. anhand der Quadratmeterzahl der Immobilie, der Art, der Zone, etc.
Art 16 γ) – η) legt weitere objektive Ausgaben fest, die vermutetes Einkommen begründen, wie Besitz eines PKW , Entrichtung von Schulgeld für Privatschulen, Beschäftigung von Personal, Haushaltshilfen, Fahrern etc, Besitz von Yachten, Booten, Flugzeugen.
Außerdem wurde mit Art 16 1 θ) K.F.E. die sog. jährliche mindest- objektive Existenzausgabe für alle natürlichen Personen neu eingeführt, und so ein vermutetes Mindesteinkommen angenommen, welches bei 3.000 Euro für unverheiratete und bei 5.000 Euro für verheiratete liegt.

Diese letzte neu eingeführte Vorschrift über die jährliche sog. persönliche mindest – objektive Existenzausgabe hatte zur Folge, dass auch für Auslandsansässige ein vermutetes Einkommen begründet wurde, da nicht zwischen Griechen oder im Ausland ansässigen Personen unterschieden wurde. Diese Vorschrift wurde vielmehr auch auf Auslandsansässige angewandt und zwar dann, wenn sie eine Immobilie oder einen PKW oder einen anderen unter Art 16 K.F.E. aufgeführten Vermögensgegenstand besaßen. Die Bestimmung des Gesamt – Vermuteten-Einkommens erfolgte indem der jährlichen sog. persönlichen mindest – objektive Existenzausgabe der Wert der Immobilie und/oder weiterer Vermögensgegenstände des Art 16 K.F.E. hinzugerechnet wurden. Bestand die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung, erfolgte die Besteuerung.

Wann für natürliche Personen die Pflicht zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung gegeben ist, bestimmt Art 61 gr. Einkommensteuergesetz 2238/1994 (K.F.E.).

Art 61 § 1 Satz 2 K.F.E., welcher mit Art 8 § 5 des Gesetz 3842/2010 eingefügt wurde, regelt, dass eine natürliche Person die ausschließlich Vermutetes – Einkommen nach Art 16 K.F,E. bis zu einer Höhe von 6.000 Euro begründet, von der Pflicht eine Steuererklärung abzugeben befreit ist. Dem Wortlaut nach bestehen keine Bedenken diese Regelung auch auf Auslandsansässige anzuwenden. Dass dieses entsprechend gilt, wurde seitens der Direktion für Einkommensbesteuerung des Finanzministerium mündlich bestätigt. Die weiteren Fallkonstellationen, die die Auslandsansässigen zur Abgabe der Steuererklärung verpflichten, bleiben unberührt.

Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass die Änderungen des Art 16 K.F.E. durch das Gesetz 3842/2010, dazu geführt haben dass Vermutetes – Einkommen auch für Auslandsansässige begründet wurde. (Art 3 § 2 G 3842/2010 i.V.m Art 16 gr. Einkommensteuergesetz 2238/1994 (K.F.E.). Eine Besteuerung dieses setzte grundsätzlich die Abgabe einer Steuererklärung voraus. Wann die Pflicht besteht, regelt Art 61 gr. K.F.E. Dieser sieht in §1 Satz einen Ausnahmetatbestand vor. Danach ist eine natürliche Person die nur Vermutetes – Einkommen nach Art 16 K.F,E. bis zu einer Höhe von 6.000 Euro begründet, von der Pflicht eine Steuererklärung abzugeben, befreit.
Rechtsgrundlage für eine eventuelle Besteuerung ist Art 9 § 10, 11 i.V.m. Art 19 § 2 gr. K.F.E.

Das Paradoxe, dass natürliche Personen nach Vorschriften der Vermuteten Einkommens besteuert werden, sofern Sie eine Steuererklärung abgeben, obwohl sie nicht in Griechenland wohnen und kein Real-Einkommen beziehen wurde mit Art 21 § 3 a) des Gesetzes 3943/2011 korrigiert, mit welchem Art 18 gr. K.F.E. geändert wurde.

Danach finden die Vorschriften des Art 16 über die „ Bestimmung des ( Vermuteten ) Einkommens anhand objektiver Ausgaben und Dienstleistungen“ K.F.E. bei natürlichen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Anwendung, sofern sie kein Einkommen in Griechenland erzielen. Dies gilt ab dem 1.1.2011.

Abschließend eine kurze Ausführung, betreffend die Anwendung des 3842/2010 durch Steuerberater und Anwälte, die Auslandsansässige als Mandanten hatten. In der Praxis sind Steuerberater und Anwälte auf verschiedenste Weise vorgegangen, in vielen Fällen doch an der Grenze der Gesetzmäßigkeit, um diese Steuer Ihren Mandanten zu ersparen.

So wurde beispielsweise die Immobilie als „leer stehend“ angegeben, da jährlich nur gering genutzt. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Steuerbehörden diesbezüglich einen Nachweis fordern. Anerkannt werden beispielsweise hierfür Stromrechungen die als Nullrechungen erstellt werden, wenn das Haus nicht bewohnbar ist. Übrig bleibt dann noch die persönliche jährliche Mindest-objektive- Existenzausgabe von 3.000 Euro bzw. 5.000 Euro, anhand welcher man besteuert werden sollte. Diese hat man versucht zu überbrücken indem bei der Steuererklärung der Punkt angekreuzt wurde, dass Geld eingeführt wurde, und zwar in dieser Höhe, da so die Herkunft des Vermuteten Einkommens begründet wurde. Aber auch hier muss ein Nachweis vorhanden sein.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass doch fraglich bleibt, ob diese Vorgehensweisen bei einer Nachprüfung der Steuerbehörde standhalten würden, wenn die Nachweise nicht vorliegen.

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Neue Immobilien – Sondersteuer in Griechenland

In Griechenland wurde im September 2011 die Einführung einer neuen Sondersteuer auf Immobilien beschlossen ( Art 53 des G. 4021/2011 veröffentlicht in F.Ε.Κ. 218 Α/3.10.2011) Die Sondersteuer fällt auf Immobilien mit Stromanschluss an und  soll über die Stromabrechnungen eingenommen und durch den Stromversorger  an den Staat abgeführt werden.
Die Sondersteuer wurde vorerst befristet für  die Jahre 2011 – 2014 eingeführt.

Für die Bestimmung der Immobilien – Sondersteuer werden der Zonenpreis, die Größe  und das Alter der Immobilie zu Grunde gelegt. Hiernach wird der pro Quadratmeter anfallende Steuerbetrag errechnet. Für sozial schwache Gruppen (Arbeitslose, Behinderte, etc.) wurde ein pauschaler Steuerbetrag von 0,50 €/m² vorgesehen.
Die Sondersteuer wird berechnet indem die Größe der Immobilie (in qm) mit dem Steuerbetrag, welcher anhand des Zonenpreises bestimmt wird, und dem Alterssteuerfaktor multipliziert wird.

Folgende Tabellen werden herangezogen:

Zonenpreis

Größe (m²)      Steuerbetrag (€/m²)
bis 500                      3
501 – 1.000            4
1.001 – 1.500         5
1.501 – 2.000         6
2.001 – 2.500         8
2.501 – 3.000        10
3.001 – 4.000        12
4.001 – 5.000        14
ab 5.001         16

Alterssteuerfaktor

Alter (Jahre)     Faktor
über 26         1,00
20 – 25        1,05
15 – 19        1,10
10 – 14        1,15
5 – 9        1,20
0 – 4        1,25

Einzug
Die Immobilien-Sondersteuer soll über die Stromrechnungen des jeweils griechischen Stromlieferanten PPC (ΔΕΗ) oder eines jeden alternative Stromversorgers eingenommen werden und zwar voraussichtlich für das Jahr 2011 in zwei gleich hohen Raten ab Oktober 2011 bis Januar 2012.
Für das Jahr  2012 und die darauffolgenden Jahren in vier gleich hohen Raten innerhalb desselben Jahres.
Sie fällt zu Lasten des jeweiligen Eigentümers oder Nutznießers an. Bei Vorliegen von Miteigentum haften alle beteiligten Eigentümer in Höhe ihres Miteigentumsanteils. Zahlungspflichtig ist der jeweilige Nutzer der Immobilie, der grundsätzlich zugleich auch Adressat der Stromrechnungen ist. Handelt es sich bei dem Nutzer um den Mieter, kann mit Zahlung des Sondersteuerbetrages automatisch von Gesetzes wegen gegen den Mietzins aufgerechnet werden.

Widerspruchsverfahren
Gegen die Einführung der Immobiliensondersteuer laufen bereits zahlreiche Widerspruchsverfahren. Am 02.12.2011 wird der griechische Staatsrat (Symvoulio tis Epikrateias), das oberste Verwaltungsgericht in Griechenland in einem Eilverfahren über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden.
Es bleibt abzuwarten wie das Gericht entscheiden wird.

Christina Iliadou
(Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer (AHK))