Satzung

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§ 1 – Name und Sitz
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1. Die Vereinigung führt den Namen „Vereinigung der Deutsch-Griechischen Gesellschaften e.V.“, im folgenden „Vereinigung“ genannt.

2. Die Vereinigung hat ihren Sitz in Bonn.

3. Die Vereinigung ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen unter der Registriernummmer VR 2981.

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§ 2 – Zweck
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1. Zweck der Vereinigung ist, zu und zwischen den in Deutschland bestehenden Deutsch-Griechischen Gesellschaften enge Verbindungen herzustellen, ihre Bestrebungen zu fördern und sie bei Wahrung ihrer Selbständigkeit in folgenden Zielsetzungen zu unterstützen: – Pflege der deutsch-griechischen Freundschaft durch partnerschaftliche Begegnung und Veranstaltungen,

2. Förderung partnerschaftlicher Beziehungen, insbesondere zwischen der jungen Generation beider Länder,

3. Mitarbeit an der sozialen Betreuung der in Deutschland ansässigen Griechen,

4. Anregung zur Ausfüllung der im Deutsch-Griechischen Kulturabkommen vom 17. Mai 1956 vorgesehenen Maßnahmen sowie zur  Vertiefung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern,

5. Anregung und Förderung landeskundlicher Forschung und Publikation,

6. wirksame Vertretung dieser Anliegen in der Öffentlichkeit und bei den zuständigen Behörden.

7. Satzungszweck ist außerdem die Förderung der Völkerverständigung. Dies wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Jugendbegegnungsveranstaltungen und Fachtagungen zur Entwicklung der freundschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Griechischen Republik, sowie durch die Beschaffung von Mitteln (Spendenaktionen) zur Förderung und zur Unterstützung von im Sinne der Abgabenordnung gemeinnützig  und mildtätig tätigen juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts in Griechenland.

8. Die Vereinigung ist überparteilich sowie wirtschaftlich und konfessionell nicht gebunden.

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§ 3 – Verwendung der Mittel, Gemeinnützigkeit
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1. Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

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§ 4 – Geschäftsjahr
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1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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§ 5 – Mitgliedschaft
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1. Mitglieder der Vereinigung sind in der Bundesrepublik Deutschland bestehende Deutsch-Griechische Gesellschaften, vertreten durch ihren Vorstand. Gesellschaften im Sinn dieser Satzung sind die regionalen deutsch-griechischen vereinsrechtlich organisierten Zusammenschlüsse, deren Ziele mit denen der Vereinigung (§ 2 Absatz 1) zu vereinbaren sind.

2. Die Mitgliedschaft als fördernde Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen erwerben, welche sich
um die Vereinigung oder um eine ihrer Mitgliedsgesellschaften verdient gemacht haben oder
durch ihre berufliche oder private Tätigkeit besonders für die Förderung der deutsch-griechischen Beziehungen in politischer, kultureller oder wirtschaftlicher Sicht einsetzen oder eingesetzt haben.

3. Abweichend von § 8 Absatz 7 haben fördernde Mitglieder kein Stimmrecht.

4. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand der Vereinigung beantragt. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit. Gegen seine Entscheidung kann jedes Mitglied der Vereinigung die nächste Vertreterversammlung anrufen.

5. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Kündigung mit Quartalsfrist zum Ende des Kalenderjahres beendet werden.

6. Der Vorstand der Vereinigung kann ein Mitglied nach Anhörung unter Mitteilung der Gründe vorläufig ausschließen, wenn sein Verhalten oder seine Tätigkeit den Bestrebungen oder dem Ansehen der Vereinigung abträglich sind. Die endgültige Entscheidung trifft die Vertreterversammlung.

7. Der Vorstand kann ein Mitglied endgültig ausschließen, wenn es seinen Mitgliedsbeitrag nach Ablauf des Geschäftsjahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht bezahlt hat.

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§ 6 – Mitgliedsbeitrag
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1. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Vertreterversammlung.

2. Der jährliche Mitgliederbeitrag eines fördernden Mitgliedes wird durch den Vorstand festgelegt.

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§ 7 – Organe der Vereinigung
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1. Organe der Vereinigung sind

  • die Vertreterversammlung
  • der Vorstand.

Die Tätigkeit der Organe ist ehrenamtlich.

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§ 8 – Vertreterversammlung (Mitgliederversammlung)
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1. Die ordentliche Vertreterversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin einmal im Jahr einberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich bekanntzugeben.

2. Eine außerordentliche Vertreterversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin einberufen, wenn es das Interesse der Vereinigung erfordert oder wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung vom Vorstand schriftlich verlangen.

3. Zusatz- und Änderungsanträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Vertreterversammlung schriftlich mit Begründung bei den Mitgliedern vorliegen. Über die nachträgliche Aufnahme in die Tagesordnung entscheidet die Vertreterversammlung.

4. Zur Vertreterversammlung entsenden die Mitglieder ihren Vorsitzenden oder einen bevollmächtigten Vertreter.

5. In besonderen Fällen kann der Vorstand zulassen, daß ein weiterer Vertreter eines Mitglieds an der Vertreterversammlung teilnimmt. Der Versammlungsleiter kann ihm mit Zustimmung der Vertreterversammlung das Wort erteilen.

6. Die Vertreterversammlung wird vom Präsidenten / von der Präsidentin geleitet, bei dessen / deren Verhinderung von einem seiner / ihrer Stellvertreter.

7. Jedes Mitglied hat in der Vertreterversammlung eine Stimme.

8. Die Vertreterversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Satzungsänderungen sind nach § 10 zu beschließen.

9.Über den Verlauf der Versammlung, die Beschlüsse und Abstimmungsergebnisse führt der/die Schriftführer/in, im Verhinderungsfalle der/die Geschäftsführer/in ein Protokoll, das von  dem/der Versammlungsleiter/in gegenzuzeichnen ist.

10. Die Vertreterversammlung hat folgende Hauptaufgaben:

  • Beratung und Beschlußfassung über die Tätigkeit der Vereinigung und die daraus erwachsenden Aufgaben des Vorstands
  • Wahl des Vorstands
  • Entgegennahme des Jahresberichts
  • Abnahme des Kassenberichts
  • Entlastung des Vorstands
  • Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
  • Beschlußfassung über den Ausschluß von Mitgliedern

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§ 9 – Vorstand
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1. Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.

2. Der Vorstand besteht

a) aus dem Präsidenten / der Präsidentin, zwei Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen, dem Schatzmeister / der Schatzmeisterin, dem/der Schriftführer/in, dem Geschäftsführer / der Geschäftsführerin, dem Jugendbeauftragten/ der Jugendbeauftragten und

b) weiteren Vorstandsmitgliedern.

Der Präsident / die Präsidentin oder einer / eine der Vizepräsidenten / Vizepräsidentinnen muß gleichzeitig Vorsitzender / Vorsitzende eines Mitglieds sein. Die übrigen Vorstandsmitglieder (außer Schatzmeister/in, Geschäftsführer/in, Schriftführer/in und Jugendbeauftragte/r) sollen jeweils dem Vorstand eines Mitglieds angehören, bzw. ehemalige Vorsitzende eines Mitglieds sein.

3. Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Ihm obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Vertreterversammlung sowie die Verwaltung und die Verwendung der Mittel der Vereinigung. Seine Tätigkeit ist ehrenamtlich, notwendige Aufwendungen gehen unter Beachtung von § 3 zu Lasten der Vereinigung.

4. Der Vorstand kann mit Zustimmung der Vertreterversammlung hervorragende Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens oder solche, die durch ihr Amt mit den Zielen und Zwecken der Vereinigung verbunden sind oder sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben oder sonst für die Arbeit der Vereinigung von Bedeutung sind, in den Beirat der Vereinigung berufen, nachdem ihr Einverständnis eingeholt ist. Die Mitglieder des Beirats haben das Recht, an allen Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen und den Vorstand zu beraten.

5. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung im Rahmen der Satzung. Seine Sitzungen werden nach Bedarf einberufen, mindestens jedoch einmal im Jahr. Er kann nur Beschlüsse fassen, wenn sämtlichen Vorstandsmitgliedern eine Unterrichtung über den Beschlußgegenstand mindestens eine Woche vorher zugegangen ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Eine Beschlußfassung kann auch fernmündlich oder schriftlich erfolgen.

6. Der Vorstand beschließt im Rahmen seiner Geschäftsordnung über die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsmitglieder. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Mitarbeiter ernennen und Ausschüsse sowie regionale Arbeitskreise bilden.

7. Die Vereinigung wird nach außen rechtsgültig vertreten durch den Präsidenten/die Präsidentin oder durch einen Vizepräsidenten/eine Vizepräsidentin jeweils gemeinsam mit einem weiteren der in Abs. 2 Buchst. a genannten Vorstandsmitglieder.

8. Abweichend von Abs. 7 sind zur Vertretung der Vereinigung jeweils alleine berechtigt:

a.) der Geschäftsführer/ die Geschäftsführerin bezüglich der Beantragung von finanziellen Mitteln bei Ministerien des Bundes und der Länder und bei Stiftungen sowie bezüglich der nachfolgenden Erstellung von Verwendungsnachweisen und Abrechnungen,

b.) der Schatzmeister/die Schatzmeisterin bezüglich der Ausstellung von Zuwendungsbescheinigungen (§ 50 EStDV).“

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§ 10 – Satzungsänderung
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1. Vorschläge für Satzungsänderungen müssen den Mitgliedern mit der Tagesordnung für die ordentliche Vertreterversammlung sechs Wochen vorher ordnungsgemäß bekannt gemacht werden.

2. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder; die Dreiviertelmehrheit muß jedoch mindestens die einfache Mehrheit aller Mitglieder erreichen. Ist die Vertreterversammlung nicht beschlußfähig, so ist die nächste Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

3. Zur Änderung des Zwecks der Vereinigung ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muß schriftlich erfolgen.

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§ 11 – Auflösung
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1. Die Vereinigung kann durch Beschluß der Vertreterversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich; diese Dreiviertelmehrheit muß jedoch mindestens die einfache Mehrheit aller Mitglieder erreichen.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Vereinigung oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der Vereinigung zu gleichen Teilen an die steuerbegünstigten Mitglieder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

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§ 12 – Inkrafttreten
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Die Satzung wurde auf der Vertreterversammlung in Hamburg am 21. April 2018 beschlossen (26 anwesende Vertreter).